Die steuerliche Optimierung von Kapitalanlagen ist ein entscheidender Faktor für langfristigen Anlageerfolg. Während Anleger oft primär auf Rendite und Risiko fokussiert sind, kann eine durchdachte Steuerstrategie den Unterschied zwischen mittelmäßigen und hervorragenden Investitionsergebnissen ausmachen. In Deutschland, wo die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben wird, können intelligente steuerliche Entscheidungen den Vermögensaufbau erheblich beschleunigen.

Die Komplexität des deutschen Steuerrechts bietet zahlreiche Möglichkeiten zur legalen Steueroptimierung. Von speziellen Anlageformen mit Steuerprivilegien bis hin zu strategischen Nutzungen von Freibeträgen – die Palette an Optionen ist vielfältig. Besonders in Zeiten niedriger Zinsen gewinnt die Steuereffizienz zusätzlich an Bedeutung, da sie einen direkten Einfluss auf die Nettorendite hat.

Privatanleger stehen vor der Herausforderung, die für ihre individuelle Situation optimale Steuerstrategie zu identifizieren. Dies erfordert sowohl Kenntnisse über die verschiedenen steuerbegünstigten Anlageformen als auch über die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die richtige Kombination aus Anlageinstrumenten, zeitlicher Planung und gezielter Ausnutzung von Freibeträgen kann die Steuerbelastung signifikant reduzieren und somit die Netto-Erträge deutlich steigern.

Grundprinzipien der steuerlichen Optimierung bei Kapitalanlagen

Die steuerliche Optimierung von Kapitalanlagen basiert auf mehreren fundamentalen Prinzipien. Das erste Prinzip ist die Steueraufschubstrategie, bei der die Besteuerung möglichst lange hinausgezögert wird. Durch thesaurierende Fonds oder Anlagen mit Steuerstundungseffekt bleibt mehr Kapital im Investment, was den Zinseszinseffekt verstärkt. Ein Euro, der nicht sofort versteuert wird, arbeitet länger für den Anleger und kann so über Jahrzehnte zu beträchtlichen Mehrerträgen führen.

Das zweite Grundprinzip ist die gezielte Nutzung von Freibeträgen und Freigrenzen. Der Gesetzgeber gewährt bestimmte steuerfreie Beträge, wie den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Diese vollständig auszuschöpfen sollte das Minimalziel jeder Steueroptimierungsstrategie sein. Auch die geschickte Verteilung von Kapitalerträgen auf verschiedene Familienmitglieder kann die Gesamtsteuerbelastung erheblich senken.

Ein drittes wichtiges Prinzip ist die Wahl steuerlich privilegierter Anlageformen. Das deutsche Steuerrecht bevorzugt bestimmte Investments, insbesondere solche zur Altersvorsorge. So werden Beiträge zu Rürup-Renten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt, während Riester-Verträge durch Zulagen und Steuervorteile gefördert werden. Auch betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen genießen steuerliche Privilegien.

Die Steueroptimierung sollte niemals isoliert betrachtet werden, sondern immer im Kontext der Gesamtrendite und des Risikoprofils. Eine Anlage nur wegen Steuervorteilen zu wählen, die ansonsten unrentabel oder zu risikoreich ist, wäre kontraproduktiv.

Das vierte Grundprinzip betrifft die zeitliche Dimension. Besonders bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen spielen Haltefristen eine entscheidende Rolle. Während Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich steuerpflichtig sind, können Immobilienveräußerungen nach einer Haltefrist von zehn Jahren steuerfrei erfolgen. Die strategische Planung von Kauf- und Verkaufszeitpunkten kann daher steuerlich hochrelevant sein.

Ein fünftes Prinzip ist die Verlustverrechnung. Verluste aus Kapitalvermögen können mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Beispielsweise können Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Eine durchdachte Verlustverrechnung kann die Steuerlast deutlich reduzieren und sollte daher fester Bestandteil der Anlagestrategie sein.

Steuerbegünstigte Anlageformen im deutschen Steuerrecht

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Anlageformen, die mit besonderen steuerlichen Vorteilen ausgestattet sind. Diese reichen von teilweiser Steuerfreiheit bis hin zu Steuerstundung oder speziellen Abzugsmöglichkeiten von der Steuerbemessungsgrundlage. Die Wahl der richtigen Anlageform kann erhebliche Auswirkungen auf die Nachsteuerrendite haben.

Besonders hervorzuheben sind fondsgebundene Sparpläne, die seit der Investmentsteuerreform 2018 einer Teilfreistellung unterliegen. Je nach Fondstyp bleiben 15% (Mischfonds), 30% (Aktienfonds) oder sogar 60% (Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland) der Erträge steuerfrei. Diese automatische Teilfreistellung macht Fondssparpläne zu einer attraktiven Option für langfristig orientierte Anleger.

Eine weitere steuerbegünstigte Anlageform sind kapitalbildende Lebensversicherungen, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Bei Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr und nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren gilt die sogenannte Halbeinkünfteregelung, bei der nur die Hälfte der Erträge besteuert wird. Dies kann besonders für Anleger in höheren Steuerklassen vorteilhaft sein.

Zu den steuerlich privilegierten Anlageformen zählen auch verschiedene Altersvorsorgeprodukte wie Riester- und Rürup-Renten. Diese folgen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, bei dem Beiträge steuerlich gefördert werden, während die späteren Auszahlungen steuerpflichtig sind. Dies ist vor allem für Anleger interessant, die im Alter mit einer niedrigeren Steuerbelastung rechnen.

ETF-Sparpläne und deren steuerliche Behandlung nach Investmentsteuerreform 2018

ETF-Sparpläne (Exchange Traded Funds) haben in den letzten Jahren stark an Beliebtheit gewonnen. Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die steuerliche Behandlung fundamental geändert. Zuvor galt das Transparenzprinzip, nach dem die Erträge direkt dem Anleger zugerechnet wurden. Seit 2018 gilt ein neues System mit Teilfreistellungen.

Für Aktienfonds, die kontinuierlich mindestens 51% ihres Vermögens in Aktien investieren, gilt eine Teilfreistellung von 30%. Das bedeutet, dass nur 70% der Erträge der Abgeltungssteuer unterliegen. Bei einem Steuersatz von 26,375% (inkl. Solidaritätszuschlag) reduziert sich die effektive Steuerbelastung auf etwa 18,46%. Dies gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Kursgewinne bei Verkauf.

Ein weiterer steuerlicher Aspekt ist die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs. Seit 2018 wird jährlich eine fiktive Mindestrendite besteuert, selbst wenn keine Ausschüttung erfolgt. Die Vorabpauschale wird auf Basis des Basiszinses berechnet, der vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird. Bei niedrigen oder negativen Renditen kann die Vorabpauschale auch auf null sinken, wie es in den Jahren 2021 und 2022 der Fall war.

Für Anleger bedeutet dies: Bei thesaurierenden ETFs werden Steuern auf einen Teil der erwarteten Rendite bereits während der Haltezeit fällig, nicht erst beim Verkauf. Dies reduziert zwar den Steuerstundungseffekt etwas, die Teilfreistellung von 30% bei Aktienfonds macht ETFs dennoch zu einer steuerlich vorteilhaften Anlageform im Vergleich zu Direktinvestments in Einzelaktien, für die keine Teilfreistellung gilt.

Altersvorsorge mit Riester- und Rürup-Verträgen: Steuervorteile im Detail

Die Riester-Rente bietet erhebliche steuerliche Vorteile in der Ansparphase. Beiträge bis zu 2.100 Euro jährlich können als Sonderausgaben abgesetzt werden, was bei einem Grenzsteuersatz von 42% eine Steuerersparnis von bis zu 882 Euro bedeuten kann. Hinzu kommen staatliche Zulagen von bis zu 175 Euro pro Jahr plus 300 Euro pro Kind (für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro). Diese Kombination aus Steuervorteilen und Zulagen macht Riester-Verträge besonders für Familien mit Kindern und Gutverdiener attraktiv.

Die Rürup-Rente (auch Basisrente genannt) ist speziell auf Selbstständige und Freiberufler ausgerichtet, steht aber allen offen. Hier können 2023 bis zu 26.528 Euro (Alleinstehende) bzw. 53.056 Euro (Verheiratete) zu 96% als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um 0,5% und erreicht 2025 die 100%. Der steuerliche Vorteil ist somit potenziell deutlich höher als bei der Riester-Rente, allerdings ohne zusätzliche Zulagen.

Beide Vorsorgeformen folgen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase erfolgt eine steuerliche Entlastung, während die späteren Rentenzahlungen vollständig (Rürup) oder zum Großteil (Riester) steuerpflichtig sind. Dies ist vorteilhaft, wenn der Steuersatz im Alter niedriger ist als während der Erwerbsphase, was bei den meisten Steuerpflichtigen der Fall ist.

Ein wichtiger Unterschied liegt in der Flexibilität: Während Riester-Kapital zu 30% zu Rentenbeginn als Einmalbetrag ausgezahlt werden kann, ist das Rürup-Kapital vollständig an die lebenslange Rentenzahlung gebunden. Dies macht die Rürup-Rente zu einem reinen Altersvorsorgeinstrument ohne Flexibilität für andere Lebensumstände.

Kapitalbildende Lebensversicherungen und deren steuerliche Privilegierung

Kapitalbildende Lebensversicherungen genießen unter bestimmten Voraussetzungen eine bevorzugte steuerliche Behandlung. Für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt: Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach mindestens 12-jähriger Vertragslaufzeit ausgezahlt, unterliegt nur die Hälfte der erwirtschafteten Erträge der Besteuerung (Halbeinkünfteverfahren).

Diese Regelung kann besonders für Anleger in höheren Steuerklassen vorteilhaft sein. Bei einem Steuersatz von 42% reduziert sich die effektive Steuerbelastung auf die Erträge auf nur 21%. Verglichen mit der regulären Abgeltungssteuer von 25% (plus Solidaritätszuschlag) ergibt sich hier ein messbarer Steuervorteil.

Ein weiterer Vorteil von kapitalbildenden Lebensversicherungen liegt in der Steuerstundung während der Laufzeit. Anders als bei direkten Wertpapieranlagen fallen während der oft jahrzehntelangen Ansparphase keine Steuern auf Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne an. Dies verstärkt den Zinseszinseffekt erheblich und kann über lange Zeiträume zu deutlich höheren Endkapitalen führen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese steuerlichen Vorteile mit höheren Kosten und geringerer Flexibilität erkauft werden. Die Gesamtkostenquote bei kapitalbildenden Lebensversicherungen liegt oft deutlich über jener von ETFs oder Investmentfonds. Zudem sind vorzeitige Kündigungen in der Regel mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden.

Vermögenswirksame Leistungen (VL) und staatliche Förderung

Vermögenswirksame Leistungen (VL) stellen eine interessante Möglichkeit dar, Kapital aufzubauen und dabei von staatlichen Förderungen zu profitieren. Arbeitnehmer haben häufig Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, typischerweise zwischen 6,65 und 40 Euro monatlich. Diese Leistungen werden zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt und direkt in eine VL-fähige Anlageform investiert.

Bei VL-Sparverträgen gibt es verschiedene Anlageformen, die unterschiedlich gefördert werden. Besonders attraktiv ist der VL-Fondssparplan, der mit der Arbeitnehmersparzulage von 20% auf Einzahlungen bis zu 400 Euro jährlich gefördert wird. Das entspricht einer maximalen Zulage von 80 Euro pro Jahr. Der Anspruch auf diese Förderung ist allerdings einkommensabhängig und besteht nur bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 Euro (40.000 Euro bei Zusamm

enveranlagung). Bei Bausparverträgen beträgt die Arbeitnehmersparzulage sogar 9% auf Einzahlungen bis zu 470 Euro jährlich, was einer maximalen Förderung von 43 Euro entspricht. Hier liegt die Einkommensgrenze bei 17.900 Euro (35.800 Euro bei Zusammenveranlagung).

Die Sperrfrist für VL-Anlagen beträgt in der Regel sieben Jahre. Während dieser Zeit ist das Kapital gebunden, und eine vorzeitige Verfügung führt zum Verlust der staatlichen Förderung. Nach Ablauf der Sperrfrist kann das angesparte Kapital frei verwendet werden. Besonders interessant: Nach Ende eines VL-Vertrags kann sofort ein neuer begonnen werden, wodurch die Förderung kontinuierlich genutzt werden kann.

Aus steuerlicher Sicht besteht ein weiterer Vorteil: Die Erträge aus VL-Anlagen unterliegen zwar grundsätzlich der Abgeltungssteuer, bleiben jedoch bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei. Da die jährlichen Erträge bei VL-Verträgen typischerweise gering sind, fällt häufig keine Steuer an. Insbesondere bei fondsbasierten VL-Sparplänen profitieren Anleger zusätzlich von der Teilfreistellung gemäß Investmentsteuerreform.

Betriebliche Altersvorsorge als steuerbegünstigtes Investitionsinstrument

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein besonders steuereffizientes Instrument zum Vermögensaufbau. Seit 2019 gilt hier eine großzügige Förderung: Beiträge von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können steuerfrei in eine bAV eingezahlt werden. 2023 entspricht dies einem Betrag von 7.008 Euro jährlich. Bis zu 4% dieser Grenze (3.504 Euro) sind zudem sozialversicherungsfrei.

Diese Steuer- und Sozialabgabenfreiheit in der Ansparphase bedeutet eine enorme Hebelwirkung. Ein Arbeitnehmer mit einem Grenzsteuersatz von 42% und Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 20% kann durch die bAV einen Fördereffekt von bis zu 62% auf seine Einzahlungen erzielen. Zusätzlich sind Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15% des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Wie bei Riester und Rürup gilt auch bei der bAV das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die späteren Rentenzahlungen unterliegen der vollen Einkommensteuer und Kranken- sowie Pflegeversicherungspflicht. Dies mindert den Gesamtvorteil, hebt ihn aber nicht auf, da der Steuersatz im Rentenalter typischerweise niedriger ist als während der Erwerbsphase. Zudem profitieren Bezieher einer bAV-Rente von einem Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei der Wahl eines bAV-Modells stehen verschiedene Durchführungswege zur Verfügung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Jeder dieser Wege hat spezifische Vor- und Nachteile bezüglich Flexibilität, Insolvenzsicherheit und Kostenstruktur. Eine sorgfältige Auswahl ist wichtig, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und gleichzeitig eine angemessene Rendite zu erzielen.

Steuerfreistellungen und Freibeträge maximieren

Die optimale Nutzung von Steuerfreistellungen und Freibeträgen ist ein Kernelement effizienter Steuerplanung. Durch geschickte Ausnutzung dieser vom Gesetzgeber gewährten Vorteile können Anleger ihre Steuerbelastung legal minimieren und dadurch ihre Nettorendite erheblich steigern. Besonders in Niedrigzinsphasen, wenn jeder Prozentpunkt Rendite zählt, gewinnt die Maximierung von Freibeträgen zusätzlich an Bedeutung.

In Deutschland stehen verschiedene Freibeträge zur Verfügung, die speziell auf Kapitalerträge und Investitionen anwendbar sind. Der bekannteste ist der Sparerpauschbetrag, aber auch andere Steuerbefreiungen wie die Nichtveranlagungsbescheinigung oder steuerliche Verlustverrechnungen bieten erhebliches Potenzial zur Steueroptimierung. Selbst ohne komplexe Steuergestaltung können Anleger durch systematische Nutzung dieser Möglichkeiten mehrere hundert Euro jährlich an Steuern sparen.

Eine vorausschauende Steuerplanung sollte diese Freibeträge als Fundament betrachten, auf dem weitergehende Strategien aufbauen. Wer die grundlegenden Steuerfreistellungen nicht vollständig ausschöpft, verschenkt garantierte Rendite - ein Fehler, den sich kein rational handelnder Investor leisten sollte.

Sparerpauschbetrag: Optimale Ausnutzung der 1.000 Euro-Grenze pro Person

Der Sparerpauschbetrag (früher: Sparer-Freibetrag) ermöglicht es jedem Steuerpflichtigen, jährlich Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro (ab 2023, zuvor 801 Euro) steuerfrei zu vereinnahmen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro. Diese Freigrenze gilt für sämtliche Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und Ausschüttungen aus Fonds.

Um den Sparerpauschbetrag optimal zu nutzen, empfiehlt sich eine Anlagestrategie, die regelmäßige Erträge generiert. Dividendenstarke Aktien oder ausschüttende Fonds können hier sinnvoller sein als thesaurierende Anlagen, bei denen Gewinne erst beim Verkauf anfallen. Bei einem durchschnittlichen Ausschüttungsanteil von 2-3% kann ein einzelner Anleger so ein Kapitalvermögen von 33.000 bis 50.000 Euro vollständig steuerfrei verwalten.

Wichtig ist die aktive Ausnutzung des Freibetrags: Liegt man unter der Grenze, sollte über einen teilweisen Verkauf von Wertpapieren mit Kursgewinnen nachgedacht werden, um den Freibetrag auszuschöpfen. Diese Gewinne sind dann steuerfrei und ermöglichen ein steueroptimiertes Rebalancing des Portfolios. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, Verkäufe mit Gewinn auf mehrere Jahre zu verteilen, um jeweils den Freibetrag des jeweiligen Jahres zu nutzen.

Ehepaare sollten darauf achten, dass beide Partner ihre individuellen Freibeträge nutzen können. Eine ungleiche Vermögensverteilung, bei der ein Partner über und der andere unter dem Freibetrag liegt, ist steuerlich ineffizient. Durch Übertragung von Vermögenswerten oder die Einrichtung eines Gemeinschaftsdepots kann diese Situation optimiert werden.

Freistellungsaufträge strategisch auf verschiedene Banken verteilen

Viele Anleger verteilen ihr Vermögen auf mehrere Banken und Broker, sei es aus Sicherheitsüberlegungen oder um verschiedene Produktangebote zu nutzen. In dieser Situation ist die strategische Verteilung der Freistellungsaufträge ein wichtiges Instrument zur Steueroptimierung. Statt den gesamten Sparerpauschbetrag bei einem Institut anzugeben, sollte er bedarfsgerecht auf die verschiedenen Depots aufgeteilt werden.

Die optimale Verteilung orientiert sich an den erwarteten Erträgen bei den jeweiligen Instituten. Anleger sollten eine Prognose erstellen, wie viele Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne voraussichtlich bei jeder Bank anfallen werden. Der Freistellungsauftrag sollte dann proportional zu diesen erwarteten Erträgen aufgeteilt werden. Besondere Beachtung verdienen dabei einmalige Ereignisse wie geplante Verkäufe mit hohen Gewinnen.

Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Freistellungsaufträge ist ratsam, da sich die Vermögenssituation und Ertragslage ständig ändert. Insbesondere nach größeren Umschichtungen im Portfolio oder bei deutlichen Kursveränderungen sollte die Verteilung neu justiert werden. Wichtig: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den persönlichen Gesamtfreibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht überschreiten.

Ein häufiger Fehler ist die Vernachlässigung kleinerer Depots. Selbst geringe Erträge von wenigen Euro werden mit 25% Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag belegt, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt. Daher sollten alle Bankverbindungen, die potenziell Kapitalerträge generieren, mit einem angemessenen Freistellungsauftrag versehen werden.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Geringverdiener und Studierende

Für Personen mit geringem Einkommen bietet die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) eine noch weitreichendere Steuerbefreiung als der Sparerpauschbetrag. Diese Bescheinigung kommt zum Einsatz, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (10.908 Euro im Jahr 2023). In diesem Fall können sämtliche Kapitalerträge – ohne Begrenzung auf den Sparerpauschbetrag – steuerfrei vereinnahmt werden.

Besonders relevant ist die NV-Bescheinigung für Studierende, Rentner mit geringer Rente, Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte. Das Finanzamt stellt die Bescheinigung auf Antrag aus, sie gilt für maximal drei Jahre und wird dann bei den Banken und Brokern eingereicht. Diese führen daraufhin keine Abgeltungssteuer mehr ab, unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge.

Ein wichtiger Vorteil gegenüber dem regulären Freistellungsauftrag: Die NV-Bescheinigung wirkt unbegrenzt. Während der Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro pro Person endet, können mit der NV-Bescheinigung auch deutlich höhere Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmt werden – solange das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dies eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, etwa für Studierende mit Kapitalvermögen.

Zu beachten ist, dass die NV-Bescheinigung keine Freistellung von der Kirchensteuer bewirkt. Kirchenmitglieder müssen diese weiterhin auf ihre Kapitalerträge entrichten. Zudem sollten Bezieher einer NV-Bescheinigung ihre Einkommenssituation regelmäßig überprüfen, denn bei Überschreiten des Grundfreibetrags verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit und muss dem Finanzinstitut entzogen werden.

Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Einkunftsarten

Die strategische Verlustverrechnung ist ein oft übersehenes Instrument der Steueroptimierung. Das deutsche Steuerrecht erlaubt die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen, allerdings mit wichtigen Einschränkungen, die Anleger kennen sollten. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer gilt eine strikte Trennung zwischen Verlusten aus Kapitalvermögen und anderen Einkunftsarten.

Innerhalb des Kapitalvermögens gibt es weitere Beschränkungen: Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden. Verluste aus Termingeschäften unterliegen seit 2021 einer weiteren Einschränkung und können nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.

Für eine optimale Verlustverrechnung empfiehlt sich ein systematisches Verlustmanagement. Dazu gehört ein regelmäßiger Check des Verlustverrechnungstopfes bei allen genutzten Banken. Liegen bei einer Bank ungenutzte Verluste vor, während bei einer anderen Bank steuerpflichtige Gewinne anfallen, kann durch gezielte Umschichtungen eine Steueroptimierung erreicht werden. Eine Übertragung des Verlustverrechnungstopfes zwischen verschiedenen Banken ist auf Antrag möglich, erfordert jedoch einen gewissen Verwaltungsaufwand.

Eine besondere Strategie ist das sogenannte "Tax-Loss-Harvesting": Hierbei werden gezielt Wertpapiere mit Buchverlusten verkauft, um realisierte Verluste zu generieren, die mit Gewinnen verrechnet werden können. Dabei ist die Wash-Sale-Regel zu beachten, nach der identische Wertpapiere nicht innerhalb von 30 Tagen wieder gekauft werden sollten, um die steuerliche Anerkennung des Verlustes nicht zu gefährden. Durch diese Strategie kann die Steuerlast legal minimiert werden, ohne die grundsätzliche Anlagestrategie zu verändern.